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Rentenversicherung kündigen: So holen Sie das Beste aus Ihrer Police!

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Redakteur
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(CIS-intern) – Wegen sinkender Zinsen und hohen Kosten möchten immer mehr Kunden ihre Rentenversicherung kündigen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Kündigung oft kein rentabler Weg ist, eine bestehende Lebens- oder Rentenversicherung aufzulösen. Vielmehr sollten Sie sich nach Alternativen, zum Beispiel dem „ewigen Widerruf“ Ihrer Police, umsehen. Wir geben einen Überblick über die verfügbaren Möglichkeiten!

Hintergrund: So ist eine private Rentenversicherung aufgebaut

Bevor Sie Ihre private Rentenversicherung kündigen, sollten Sie sich einmal kurz mit dem Aufbau entsprechender Policen beschäftigen. Denn grundsätzlich steckt hinter einer Rentenversicherung nichts anderes als eine Lebensversicherung. Sie unterscheidet sich nur dadurch von der „klassischen“ Lebensversicherung, dass Sie die Versicherungssumme nicht als Einmalzahlung, sondern in Form einer lebenslangen Rente erhalten.

Dabei entscheiden grundsätzlich Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer über die Art des Vermögensaufbaus. Je nach Art der Police vereinbaren Sie mit dem Versicherer entweder eine garantierte Verzinsung oder haben in eine fondsgebundene Rentenversicherung investiert. Ist letzteres der Fall, richtet sich die Wertentwicklung maßgeblich nach der Entwicklung der hinterlegten Fonds.

Im Vertrag legt der Versicherer den sog. Rentenfaktor fest. Er bestimmt, wie hoch Ihre monatliche Rente je 10.000 € Vertragsvermögen ausfallen wird.

Beispiel: Ihr Rentenfaktor liegt bei 20. Sie haben 200.000 € in Ihrer Rentenversicherung angespart. Ihnen würde demnach eine Rente von (200.000 / 10.000 x 20) 400 € pro Monat zustehen. Je höher der Rentenfaktor, desto höher auch die Rente.

Private Rentenversicherung kündigen: Die richtige Vorgehensweise

Bevor Sie Ihre private Rentenversicherung kündigen, sollten Sie sich immer über die konkreten Vorgaben Ihres Versicherers informieren. In Altverträgen beispielsweise kann es vorkommen, dass eine Kündigung nur in Schriftform akzeptiert wird – also nur als Brief oder Fax. Die Textform würde auch die Kündigung per Mail ermöglichen:

  • Bei der Textform entfaltet die Kündigung Wirksamkeit, wenn sie dem Versicherer per Post, Fax oder E-Mail zugeht 
  • Die Schriftform umfasst nur Brief und Fax, also „echte Papierschreiben“. Eine elektronische Kündigung ist hier unwirksam 

In der Regel muss die Kündigung einer Rentenversicherung schriftlich erfolgen. Ohnehin empfehlen wir Ihnen diese Vorgehensweise, weil Sie durch sie die Möglichkeit eines rechtssicheren Zugangs Ihres Schreibens beim Versicherer haben. Sie können die Kündigung zum Beispiel per Einschreiben mit Rückschein versenden.

Kündigungen in Textform, insbesondere solche per E-Mail, gelten als zugegangen. Behauptet der Versicherer das Gegenteil, muss er beweisen oder belegen, dass und warum er die Kündigung nicht erhalten hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die Kündigung zwingend zu akzeptieren.   

Achtung: Fordern Sie eine Kündigungsbestätigung. Erst wenn Sie diese erhalten haben, sollten Sie den Nachweis über den Zugang Ihres Schreibens beim Versicherer entsorgen!

Private Rentenversicherung: Kündigen oder widerrufen?

Grundsätzlich entscheiden Sie als Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer immer selbst, ob Sie Ihre Rentenversicherung kündigen möchten. Um hier eine fundierte Entscheidung treffen zu können, sollten Sie aber über die konkreten finanziellen Folgen einer Kündigung Bescheid wissen. Außerdem sollten Ihnen gängige Alternativen zur Kündigung, vor allem der „ewige Widerruf“ der Police, bekannt sein.

Die Kündigung der Rentenversicherung

Kunden, die ihre Rentenversicherung kündigen, erhalten vom Versicherer nur den sogenannten Rückkaufswert ausgezahlt. Er muss gemäß § 169 Abs. 1 und 3 VVG nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden. Hinter diesen Grundsätzen steckt folgende, vereinfacht dargestellte, Formel:

Rückkaufswert = Summe der eingezahlten Beiträge (ohne eventuelle Zusatzbausteine wie BU-Schutz oder Todesfallabsicherung) – Abschlusskosten und Verwaltungskosten + Überschüsse und Zinsen – ggf. Stornopauschale

Die Stornopauschale ist eine Kündigungsgebühr, die der Versicherer nach § 169 Abs. 5 VVG vom Vertragsvermögen abziehen darf. Hierdurch vermindert sich der Auszahlungsbetrag, der durch die hohen Kosten ohnehin meist negativ ist, noch weiter. Allerdings muss der Rückkaufswert bei mindestens 50 % der eingezahlten Beiträge liegen, was aber nicht darüber hinwegtäuschen sollte, dass Sie hier immer noch einen Verlust in Höhe ebendieser 50 % realisieren!

Eine Rentenversicherung zu kündigen, ist daher bereits wegen der drohenden Verluste meist keine gute Idee. Entscheiden Sie sich mit dem „ewigen Widerruf“ für eine lukrative und vielversprechende Alternative!

Der „ewige Widerruf“ der privaten Rentenversicherung

Bekannt ist der sogenannte „Widerrufsjoker“ vor allem von der Kapitallebensversicherung. Da für Rentenversicherungen aber identische Vorgaben gelten, ist die Vorgehensweise auf sie entsprechend anzuwenden.

Der Versicherer ist verpflichtet, Sie bei Vertragsabschluss über alle Rechte und Pflichten zu informieren. Im VVG ist dabei genau geregelt, welche Unterlagen Ihnen zugehen müssen: 

  • Alle Pflichtinformationen nach der VVG-Grundverordnung

  • Der Versicherungsschein, in dem alle Rechte und Pflichten geregelt sind

  • Basisinformationsblatt, das insbesondere Aufschluss über Kosten und Einschränkungen bei der Auszahlung gibt

  • Die Widerrufsbelehrung, die dem sog. Grundsatz der Deutlichkeit nach § 8 VVG entsprechen muss

Die Folge einer unwirksamen Widerrufsbelehrung ist, dass Sie als Kundin oder Kunde ein „ewiges Widerrufsrecht“ haben. Die Widerrufsfrist konnte durch die unwirksame Widerrufsbelehrung weder beginnen noch enden. Dieses unbefristete Widerrufsrecht hat der Bundesgerichtshof (BGH) unter anderem mit Urteil vom 07.05.2014 (Az. IV ZR 76/11) bestätigt.

Die Vorteile des Widerrufs sind dabei besonders in finanzieller Hinsicht spürbar:

  • Der Versicherer muss Ihnen die tatsächlich erzielte Rendite auszahlen. Der Garantiezins, den Sie im Vertrag stehen haben, spielt keine Rolle mehr

  • Der Abzug einer Stornopauschale ist nicht zulässig, weil keine Kündigung im Sinne des § 169 Abs. 5 VVG vorliegt

  • Sie erhalten alle Abschluss- und Verwaltungskosten wieder ausgezahlt. Einbehalten darf der Versicherer nur Beitragsteile, die beispielsweise auf einen BU- oder Todesfallschutz entfallen

Bild von Bruno auf Pixabay

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