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Flensburg: Regelungen zum Verkauf, Überlassen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern

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Redakteur

Auch in diesem Jahr ist um die Jahreswende dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern – insbesondere durch Kinder und Jugendliche – erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Für die öffentliche Sicherheit und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen weist die Ordnungsverwaltung daher auf folgende Regelungen hin, gegen deren Verstoß mit Bußgeldern bis zu 50.000 € gerechnet werden muss: 

Foto: pixabay.com / FreePhotos

1.) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II, z.B. Raketen, Knallfrösche und Kanonenschläge, dürfen bis einschließlich Donnerstag, 27. Dezember nicht verkauft oder überlassen werden. Der Verkauf darf somit erst ab Freitag, 28. Dezember beginnen und muss an Silvester (Montag, 31. Dezember) mit Ladenschluss enden.

2.) Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II (s.o.) an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Vorbeugend ist es auch Eltern bzw. älteren Geschwistern strengstens untersagt, ihren Kindern bzw. jüngeren Geschwistern derartige pyrotechnische Gegenstände zu überlassen.

3.) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur aus Anlass des Jahreswechsels (31. Dezember/1. Januar) abgebrannt werden.

4.) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.

Die Ordnungsverwaltung wünscht allen Flensburgerinnen und Flensburgern eine unfallfreie Silvesternacht und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.

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