Auch in diesem Jahr ist dem Abbrennen von Feuerwerkskörpern, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, in der Zeit um die Jahreswende erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit weist die Ordnungsverwaltung auf folgendes hin:
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarerer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten.
Foto: Birgit Winter / pixelio.de
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen bis einschließlich Sonntag, den 28.12.2014, nicht verkauft oder überlassen werden. Der Verkauf darf also erst ab Montag, den 29.12.2014, beginnen. Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II, z.B. Raketen, Knallfrösche und Kanonenschläge, an Personen unter 18 Jahren ist verboten.
Es wird darauf hingewiesen, dass von dem Verbot des Überlassens pyrotechnischer Gegenstände auch von Eltern an Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister erfasst sind. Damit soll dem Unfug, den Jugendliche häufig mit Feuerwerkskörpern betreiben, vorgebeugt werden. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur aus Anlass des Jahreswechsels (31.12./01.01) abgebrannt werden.
Der Verstoß gegen die o.g. Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
PM: Stadt Flensburg