Werbung



Flensburg: Neue Regeln, u.a. Böllerverbote, Masken tragen

Add to Flipboard Magazine.
Redakteur
5/5 - (1 vote)

(CIS-intern) – Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit §106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz –LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Foto: von meineresterampe auf Pixabay

1.In den folgenden öffentlich zugänglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß §2aAbs.2der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverkündet am 14.12.2020, verpflichtend:

(Ferner ist in diesen Bereichen Böllerverbot angesagt, siehe Punkt 3)

a.in der Zeit von 6.30 Uhr –18.00 Uhr
SüdermarktZOB (Süderhofenden zwischen Rathausstraße und Nikolaistraße)
Bahnhofsvorplatz (zwischen Bahnhofstraße und Mühlendamm)

b.in der Zeit von 9.00 Uhr –18.00 Uhr
Fußgängerzone der Innenstadt mit folgenden Straßenzügen:
-Dr.Todsen-Straße
-Rote Straße
-Angelburger Straße (zwischen Holm und Süderhofenden)
-Holm
-Nikolaistraße
-Rathausstraße (im Übergang zwischen Holm und Großer Straße)
-Große Straße
-Nordermarkt
-Norderstraße (zwischen Marienstraße und Toosbystraße)
-Schiffbrückstraße
-Willy-Brandt-Platz

c.In der Zeit von 9.00 Uhr –18.00 Uhr
Hafenbereich mit folgenden Straßenzügen:
-Schiffbrücke
-Norderhofenden
-Hafenspitze
-Am Kanalschuppen
-Ballastkai(bis zur Einmündung Am Industriehafen)

d.Dies gilt für alle unter a) –c) aufgeführten Bereiche zusätzlich auch für die Zeit vom 31.12 2020 ab 18.00 Uhr bis zum 01.01.2021 6.30 Uhr

2.Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychi-schen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können und dies glaubhaft machen können.Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die eine Ausnahme nicht zutrifft, sind das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung der bezeichneten öffentlich zugänglichenBereichennicht gestattet.

3.In den unter a) –c) aufgeführten Bereichen gilt für den 31.12.2020.und 01.01.2021 ein Verbot für die Verwendung von Feuerwerkskörpern im Sinne von § 3 Abs.1 Nr.4 Sprengstoffgesetz.

4. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21. Dezember bis einschließlich 04. Januar 2021. Die Geltungsdauer der Anordnung unter Ziffer 3) gilt für den 31.12.2020 und 01.01.2021.

Eine Verlängerung oder ggf. auch vorzeitige Änderung oder Aufhebung ist in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen möglich.

Siehe auch
https://www.flensburg.de/loadDocument.phtml?ObjSvrID=2306&ObjID=11679&ObjLa=1&Ext=PDF

Allgemeinverfügung: Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer SARS-CoV-2-Infektion oder der Einstufung als Kategorie I Kontaktperson

Nächster Beitrag

Hochschule Flensburg: Metall-3D-Druck im Fablab IDEENREICH

(CIS-intern) – „Metal Fused Filament Fabrication“ kurz mFFF genannt, ist eine relativ neue, preiswerte Möglichkeit, Metallbauteile aus dem 3D-Drucker zu erzeugen. Hierbei wird mit Hilfe eines Filament-3D-Druckers zunächst ein sogenannter „Grünling“ gedruckt, welcher in nachgeschalteten Prozessen von Bindemateriel befreit und anschließend zu einem Metallbauteil gesintert wird. Dabei werden Festigkeiten erreicht, […]