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Stadt Flensburg erlässt neue Allgemeinverfügung – Neue Regelungen für das Einkaufen (nur eine Person) und für Spielplätze

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Redakteur
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(CIS-intern) –  Spielplätze. Die besondere Coronasituation in Flensburg mit dem überdurchschnittlich hohen Anteil an Infektionen mit der englischen Mutation macht eine weitere Verschärfung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV 2 auf dem Gebiet der Stadt Flensburg erforderlich.  In diesem Fall geht es um Regelungen für das Einkaufen und um Schutzmaßnahmen auf Spielplätzen.

Foto: von Anrita1705 auf Pixabay
 
Dazu erlässt die Oberbürgermeisterin eine neue Allgemeinverfügung, die ab sofort auf der Homepage der Stadt Flensburg einzusehen ist.
Sie enthält u.a. folgende Regelung:

1. Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels und von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.

2. Die Abholung von Speisen und Getränken gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung sowie die Ausgabe von bestellten Waren gemäß § 8 Abs. 2 der Corona-Bekämpfungsverordnung sind vor Ort nur nach vorheriger Vereinbarung eines Abholtermins zulässig.

3. Auf öffentlichen Spielplätzen gilt für alle Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend § 2a Abs.1 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2.

(https://www.flensburg.de/Aktuelles/Corona-Portal/Regelungen/)
 
Entgegen dem Bundestrend sinken die Inzidenzzahlen in Flensburg, wenn überhaupt nur sehr langsam. Außerdem liegt der Anteil der Neuinfektionen mit der englischen Mutation des Virus mit rund einem Drittel der aktuellen Infektionen deutlich höher als an anderen Orten. Daher bittet Oberbürgermeisterin Simone Lange um Verständnis für die neuen Maßnahmen. Sie fordert eindringlich dazu auf, auch der neuen Allgemeinverfügung unbedingt Folge zu leisten und damit im eigenen und im Interesse der Mitmenschen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Virus beizutragen.  

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